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PPWR: Packaging and Packaging Waste Regulation

Die neue EU-Verordnung für Verpackungen: Das ändert sich für MA-Industrie und unsere Kunden

PPWR im Überblick

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist ein neues EU-Gesetz für Verpackungen. Es regelt alles rund um Verpackungen, von der Herstellung bis zum Recycling. Ziel ist es, weniger Verpackungsmüll zu erzeugen, mehr Verpackungen wiederzuverwenden und besser zu recyceln.

Die PPWR gilt seit dem 11.02.2025 und tritt ab dem 12.08.2026 in allen 27 EU-Ländern in Kraft, Schritt für Schritt über mehrere Jahre. Sie ersetzt nach und nach das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG). Wichtig: Die PPWR gilt nur für fertige Verpackungen, nicht für reines Verpackungsmaterial.

Die wichtigsten Stufen im Überblick


Ab 12.08.2026

Verpackungen dürfen nur noch wenig Schadstoffe enthalten. Erzeuger müssen ihre Verpackungen kennzeichnen und mehr Unterlagen bereithalten. Auch für bestimmte Online-Käufe (E-Commerce) gelten von nun an zusätzliche Pflichten.

Ab 12.08.2028

EU-weit einheitliche Symbole (Piktogramme) zeigen künftig an, aus welchem Material eine Verpackung besteht. Weitere Infos dazu müssen über einen QR-Code oder auf digitalem Weg abrufbar sein.

Ab 01.01.2030

Verpackungen müssen sich, je nach Material, fast komplett recyceln lassen. Es gelten feste Mindestquoten fürs Recycling. Versand- und Transportverpackungen dürfen zudem höchstens zur Hälfte mit Luft bzw. Leerraum gefüllt sein.

Ab 2035

Die Sammel- und Recyclingquoten werden noch einmal höher.

Verpackung oder Verpackungsmaterial?

Ein zentraler Punkt der PPWR ist der Unterschied zwischen einer fertigen Verpackung und reinem Verpackungsmaterial. Denn die PPWR gilt nur für Verpackungen, nicht für Verpackungsmaterial.

Eine Verpackung ist ein fertiges Produkt: Sie kann ein anderes Produkt aufnehmen, schützen, halten, transportieren oder präsentieren, zum Beispiel ein zugeschnittener Schaumstoffeinsatz, ein fertig verklebter Versandkarton oder ein passgenauer Koffer- bzw. Kisteneinsatz.

Verpackungsmaterial dagegen ist nur der Rohstoff, aus dem später eine Verpackung entsteht, zum Beispiel eine Rolle Schaumstoff, eine unbearbeitete Kunststoffplatte oder ein Materialzuschnitt. Für sich allein schützt oder umschließt es noch nichts. Erst wenn jemand das Material um ein Produkt wickelt, faltet oder damit verbindet, wird daraus eine Verpackung, und in diesem Moment wird das verpackende Unternehmen selbst zum Erzeuger dieser Verpackung.

Genau deshalb stellen wir selbst keine fertigen Verpackungen her, sondern nur Verpackungskomponenten: Eine Verpackung ist erst dann vollständig, wenn das Produkt und alles, was noch dazugehört, gemeinsam darin liegt. Das passiert erst bei unseren Kunden, nicht bei uns.

Hinweis: Die genaue Abgrenzung ist bei einzelnen Grenzfällen, etwa bei flachen Kartons, Stretchfolie, Umreifungsband oder Papierrollen, noch nicht abschließend geklärt. Wir richten uns nach den Vorgaben der ZSVR und ab dem 12.08.2026 nach dem deutschen Verpackungs-Durchführungs-Gesetz (VerpackDG).

Rollen in der Lieferkette


 

Erzeuger

Erzeuger

Stellt die fertige Verpackung her oder lässt sie herstellen. Ist für Design und Vorschriften verantwortlich.

 

Importeur

Importeur

Bringt Verpackungen von außerhalb der EU nach Europa. Hat die gleichen Pflichten wie ein Erzeuger.

UNSERE TYPISCHE ROLLE

Lieferant

Lieferant

Liefert Verpackungen oder einzelne Verpackungsteile an Erzeuger oder Hersteller.

 

Vertreiber

Vertreiber

Verkauft oder handelt mit Verpackungen, hat sie aber nicht selbst hergestellt.

TYPISCHE ROLLE UNSERER KUNDEN

Hersteller

Hersteller

Verkauft das fertig verpackte Produkt an Kunden. Ist verantwortlich für Recycling und Entsorgung (EPR).

Unsere Rolle in der Lieferkette


MA-Industrie GmbH stellt Schaumstoffverpackungen, -einlagen und Kisteneinsätze her, passgenau für die Produkte unserer Kunden. Das sind zunächst nur Verpackungselemente, noch keine fertigen Verpackungen im Sinne der PPWR. Erst wenn unsere Kunden ihr eigenes Produkt hineinlegen, entsteht daraus die fertige Verpackung, die es schützt, transportiert und präsentiert. Nur unsere Kunden wissen nämlich, welches Produkt und was sonst noch am Ende wirklich in die Verpackung kommt. Wir fertigen die Elemente nach den Vorgaben unserer Kunden und liefern sie aus.

Deshalb sind wir in der PPWR-Lieferkette meistens Lieferant, nicht Erzeuger oder Hersteller. Die Verantwortung für Design, Materialkonformität, Kennzeichnung und Dokumentation des fertigen Produkts liegt laut PPWR beim Erzeuger bzw. Hersteller, also bei unseren Kunden. Wir unterstützen Sie dabei natürlich mit allen wichtigen Informationen zu unseren Materialien.

Wir verfolgen die Entwicklung der PPWR fortlaufend und passen unsere Abläufe, Materialien und Unterlagen laufend an die aktuellen Vorgaben an, damit wir Sie bestmöglich unterstützen können.

Unsere Pflichten als Lieferant nach der PPWR

Artikel 16 der PPWR verpflichtet uns als Lieferanten dazu: Wir müssen unseren Kunden (den Erzeugern bzw. Herstellern) alle Informationen und Unterlagen liefern, die sie brauchen, um nachzuweisen, dass ihre Verpackung den gesetzlichen Vorgaben entspricht (Artikel 5 bis 11 PPWR). Konkret unterstützen wir Sie mit folgenden Angaben und Nachweisen:

  • Materialzusammensetzung: Welcher Schaumstofftyp verwendet wird, sowie Angaben zu Zusatzstoffen, Klebstoffen und Beschichtungen.
  • Stoffbezogene Nachweise: Eine aktuelle Erklärung nach der EU-Chemikalienverordnung REACH, ob besonders besorgniserregende Stoffe (sogenannte SVHC-Stoffe) enthalten sind, sowie Nachweise, dass die Grenzwerte für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI eingehalten werden.
  • PFAS-Status: Auf Anfrage teilen wir mit, ob und wie viel PFAS (besonders langlebige Chemikalien) enthalten sind, vor allem bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Hinweis: Die REACH-SVHC-Angaben ergeben sich aus der separaten EU-Chemikalienverordnung REACH (Art. 33), zusätzlich zu unseren Pflichten nach der PPWR.

Zusätzlich halten wir folgende Zertifikate und Erklärungen für Sie bereit (Links dazu finden Sie auf dieser Seite): unser ISO 9001:2015 Zertifikat (Qualitätsmanagement), die REACH-Konformitätserklärung (Chemikaliensicherheit), die RoHS-Konformitätserklärung (Beschränkung gefährlicher Stoffe) sowie unsere EICC-GESID-Erklärung (verantwortungsvolle Lieferkette).

Wichtig: Die EU-Konformitätserklärung selbst sowie die technische Dokumentation (Anhang VII PPWR) erstellen weiterhin Sie als Erzeuger bzw. Hersteller. Wir liefern Ihnen dafür die nötigen Material- und Produktinformationen.

Ihre Rolle in der Lieferkette


Sobald Sie unsere Verpackungselemente mit Ihrem eigenen Produkt bestücken, werden Sie damit selbst zum Erzeuger der fertigen Verpackung. Verkaufen Sie das verpackte Produkt anschließend, sind Sie gleichzeitig Hersteller im Sinne der PPWR.

Als Erzeuger und Hersteller tragen Sie in der PPWR-Lieferkette die Verantwortung für Design, Materialkonformität, Kennzeichnung und Dokumentation der fertigen Verpackung. Außerdem müssen Sie sich registrieren und an einem Rücknahmesystem beteiligen (erweiterte Herstellerverantwortung, kurz EPR).

Die dafür nötigen Material- und Konformitätsinformationen zu unseren Verpackungselementen stellen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

Ihre Pflichten als Erzeuger und Hersteller nach der PPWR

Um Ihre Pflichten nach der PPWR zu erfüllen, sind vor allem folgende Punkte wichtig:

  • Konformität nach Art. 5 bis 12 PPWR: Ihre fertige Verpackung muss die Vorgaben zu Schadstoffgrenzwerten, Recyclingfähigkeit, Mindestanteil an recyceltem Material, möglichst wenig Gewicht und Volumen (inklusive Leerraum) sowie zur Kennzeichnung erfüllen.
  • Konformitätsbewertung und technische Dokumentation (Art. 38, Anhang VII): Sie prüfen selbst, ob Ihre Verpackung alle Vorgaben erfüllt, meist durch eine werksinterne Prüfung (Fertigungskontrolle), und halten das in der technischen Dokumentation fest, einer Akte mit allen Nachweisen.
  • EU-Konformitätserklärung (Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 39): Sie stellen eine EU-Konformitätserklärung aus und bewahren sie zusammen mit der technischen Dokumentation auf: 5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen.
  • Registrierung und Systembeteiligung (Art. 44-45, EPR): Als Hersteller registrieren Sie sich in jedem EU-Land, in dem Ihre Verpackung später beim Endkunden zu Müll wird (in Deutschland zum Beispiel im LUCID-Register). Außerdem melden Sie sich bei einem dualen System an, einem Entsorgungssystem ähnlich dem bekannten „Grünen Punkt“, das die Kosten für Sammlung und Verwertung übernimmt.
  • Kennzeichnung: Ab dem 12.08.2028 müssen Sie die EU-weit einheitlichen Materialkennzeichen anbringen. Wo vorgeschrieben, ergänzen Sie diese um Angaben per QR-Code oder digitalem Datenträger.

Hinweis für Kleinstunternehmen: Sind Sie ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, EU-Empfehlung 2003/361/EG) und lassen Ihre Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der in der EU ansässige Lieferant, also wir, als Hersteller im Sinne der PPWR gelten (Art. 15 Abs. 12).

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die PPWR?

Die PPWR gilt seit dem 11.02.2025 und tritt ab dem 12.08.2026 in allen 27 EU-Ländern in Kraft, Schritt für Schritt über mehrere Jahre.

Was passiert mit Verpackungen, die ich schon vor dem 12.08.2026 gekauft oder hergestellt habe?

Verpackungen, die bereits vor dem 12.08.2026 in den Handel kamen, dürfen Sie weiterhin ganz normal nutzen, auch danach noch Waren damit verpacken und ausliefern. Auch aus Verpackungsmaterial, das Sie vor dem 12.08.2026 gekauft haben, dürfen Sie danach noch Verpackungen herstellen, diese müssen dann aber bereits die PPWR-Vorgaben erfüllen.

Muss ich vorhandene, unbedruckte Verpackungen nachträglich bedrucken lassen?

Nein. Bereits vorhandene, unbedruckte Verpackungen, zum Beispiel Beutel oder Kartons, nachträglich zu bedrucken ist oft aufwändig, teuer oder gar nicht möglich. In solchen Fällen können Sie auf praxisnahe Lösungen wie Etikett, Versandlabel, Umkarton, Palettenschein oder Lieferschein ausweichen. Die genauen Formate legt die EU-Kommission noch in separaten Durchführungsrechtsakten fest, weshalb sich Details hier noch ändern können.

Ist MA-Industrie GmbH für die fertige Verpackung verantwortlich?

In den meisten Fällen nein. Wir sind in der PPWR-Lieferkette Lieferant, nicht Erzeuger oder Hersteller. Die Verantwortung für Design, Materialkonformität, Kennzeichnung und Dokumentation der fertigen Verpackung liegt bei unseren Kunden, die das Produkt final verpacken und in Verkehr bringen. Wir unterstützen Sie dabei mit allen nötigen Materialinformationen.

Was ist der Unterschied zwischen Verpackung und Verpackungsmaterial?

Eine Verpackung ist ein fertiges Produkt, das ein anderes Produkt aufnehmen, schützen oder transportieren kann. Verpackungsmaterial ist nur der Rohstoff, aus dem eine Verpackung erst entsteht. Die PPWR gilt nur für fertige Verpackungen, nicht für reines Verpackungsmaterial.

Die Informationen auf dieser Seite wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir die Konsultation einer Fachberatung.

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